Qualifikationsverfahren (QV) "Forstwarte/innen"

1. Prüfungsträger und Adressen

Prüfungsleitung

Departement Bildung, Kultur und Sport Abteilung Berufsbildung und Mittelschule Sektion Berufsbildung Gewerbe/Industrie
Bachstrasse 15
5001 Aarau

Chefexperte

Markus Dietiker
Chefexperte QV Forstwarte
Forstdienste Lenzia
Burghaldenstrasse 59
5600 Lenzburg 

Telefon: 062 892 87 87
Mobile: 079 421 80 73
markus.dietikernoSpam@afv-aargau.noSpamch

Berufsinspektor

Stephan Wey
Departement BKS, Abt. Berufsbildung u. Mittelschule
Behmen II Süd
Bachstrasse 15
5001 Aarau

Telefon G: 062 835 22 18
stephan.weynoSpam@ag.noSpamch 

 

Prüfungsträger : Aarg. Försterverband Ausbildung/QV Forstwarte

2. Allgemeine Bestimmungen

Obligatorium der Prüfung

Gemäss Bundesgesetz über die Berufsbildung ist jeder Lernende verpflichtet das Qualifikationsverfahren (QV) zu absolvieren (BBG Art.40 Abs. 1).

Lohn

Der Lehrbetrieb hat den Lernenden für diese Tage freizustellen und auch zu entlöhnen (BBG Art. 40.2).

Prüfungserleichterung

Gesuche um Berücksichtigung einer Behinderung gemäss Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung (z.B. körperliche Behinderung, Lese- u. Rechtschreibeschwäche bzw. Legasthenie etc.) sind mit der Prüfungsanmeldung im Voraus der kantonalen Behörde (Prüfungsleitung) unter Beilage eines Arztzeugnisses oder qualifiziertem Gutachten einzureichen. Das Schreiben, welches vom Berufsbildner und dem Lernenden zu unterschreiben ist, hat eine Begründung und einen Antrag zu enthalten.

Prüfungsergebnisse, etc.

Vor dem Versand oder der Schlussfeier werden keine Ergebnisse bekannt gegeben.
Die Prüfungsexperten unterstehen der Schweigepflicht. Die Prüfungen sind nicht öffentlich.

Hilfsmittel

Die erlaubten Hilfsmittel werden mit dem jeweiligen Prüfungsaufgebot bekannt gegeben.

Prüfungsbetrug/Ausschluss von der Prüfung

Prüfungsbetrug, oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel haben den sofortigen Ausschluss im betreffenden Prüfungsfach zur Folge. Die kantonale Behörde entscheidet mit der Prüfungsleitung über das weitere Vorgehen. Eine Wiederholung gilt als zweite Prüfung.

Nichterscheinen zur Prüfung

Kandidaten, die unentschuldigt der Prüfung fernbleiben, oder sich kurzfristig anmelden, haben für die entstandenen Kosten aufzukommen. Frühstmöglicher neuer Prüfungstermin ist ein Jahr später. Ein vorzeitiges Verlassen der Prüfung gilt als Nichterfüllt und wird im Protokoll festgehalten.

3. Schlussbericht

Der Schlussbericht kann von Interessierten Chefexperten angefordert werden.

4. Daten Qualifikationsverfahren

QV-Daten 2025

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